§1

(1) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit dem Namen Early Birds – Stiftung für Kinder und hat ihren Sitz in Hamburg. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung sowie die Förderung mildtätiger Zwecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere steuerbegünstigte Körperschaften. Die Stiftung soll sich vor allem der Förderung von hilfsbedürftigen Kindern, vorzugsweise bis zu einem Alter von 10 Jahren, widmen, die in Deutschland leben. Leitmotiv für die Förderung soll die kindliche Entwicklung zu einer selbständigen, verantwortungsvoll handelnden Persönlichkeit sein, die sich den Grundwerten unserer demokratisch organisierten Zivilgesellschaft und Solidargemeinschaft verpflichtet fühlt.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung von Kindern in den Bereichen Gesundheit, Erziehung und/oder Bildung verwirklicht, beispielsweise durch finanzielle Zuwendungen für Projekte im Bereich der Jugendhilfe und/oder Erziehung oder für mildtätige Projekte anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder durch eigene Projekte, die z.B. auf die Sicherstellung einer ausreichenden und gesunden Ernährung von Schulkindern gerichtet sein können.
Zuwendungen können – unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe und elterlicher Herkunft – erfolgen an Einzelpersonen bzw. deren Erziehungsberechtigten (z. B. Begabtenförderung) oder an Organisationen mit vertrauenswürdiger Repräsentation hinsichtlich der angeführten Mittelverwendung (z.B. DZI-Spendensiegel).
Nicht förderungswürdig nach dem Willen des Stifters sind Personen und Organisationen, die Anlass zu der Vermutung geben, dass Zuwendungen ganz oder teilweise für satzungsfremde Zwecke (z.B. Einübung in den Verhaltens- und Wertekodex von Religions- und sonstigen Glaubensgemeinschaften) verwendet werden.

§2

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

(1) Die Stiftung ist mit einem Grundkapital von € 250.000,00 ausgestattet. Dieser Betrag ist der Kapitalgrundstock, der in seinem Bestand vorbehaltlich der Regelung in § 3 Abs. 4 nicht angegriffen werden darf. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn der Stiftung von dem Erlös gleichwertiges Vermögen zugeführt wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig, soweit damit keine Vermögensminderung verbunden ist.
(2) Der Stifter beabsichtigt, im Falle seines Ablebens wesentliche Teile seines Vermögens der Stiftung als Zustiftung zukommen zu lassen. Zustiftungen an den Kapitalgrundstock sind auch nach dem Erbfall des Stifters zulässig. Sie wachsen dem Stiftungsvermögen auf Dauer allerdings nur insoweit zu, als sie ausschließlich und unmittelbar den in § 1 der Satzung genannten Zwecken zu dienen bestimmt sind.
(3) Spenden an die Stiftung sind ebenfalls zulässig. Sie sollen zeitnah zugunsten der in § 1 der Satzung genannten Zwecke verbraucht werden.
(4) Mit Ablauf des zwanzigsten vollen Kalenderjahres seit dem Tode des Stifters verwandelt sich die Stiftung in eine Verbrauchsstiftung. Das Stiftungsvermögen ist dann innerhalb von 20 Jahren gänzlich für die in § 1 der Satzung genannten Zwecke zu verbrauchen, wobei die Erfüllung des Zwecks in jedem Jahr des Bestehens der Stiftung regelmäßig zumindest in geringem Umfang erfolgen muss.
(5) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Ertrage ganz oder teilweise im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften einer Rücklage zuführen, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.
(6) Das Vermögen der Stiftung ist sicher und ertragbringend anzulegen. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und/oder die Mitglieder des Vorstands erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens zwei und maximal drei Mitgliedern besteht.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einstimmig einen Vorsitzenden. Dieser bestimmt anschließend seine/n Stellvertreter/in.
(3) Den ersten Vorstand bestimmt der Stifter, alle anschließenden Vorstände werden einstimmig vom Vorstand ernannt.
(4) Jede Veränderung innerhalb des Vorstandes ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Vorstand kann eine geeignete Person mit der Geschäftsführung betrauen und dafür eine angemessene Entschädigung gewähren. Der Vorstand kann weitere Hilfskräfte anstellen.
(6) Der Vorstand wird für fünf Jahre ernannt. Die Vorstandsmitglieder können erneute Ernennungen beschließen. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds ist unverzüglich ein neues Vorstandsmitglied durch den Vorstand zu bestimmen.

§5

Der Vorstand leitet die Geschäfte der Stiftung. Seine Pflichten umfassen
a) die sichere und ertragbringende Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) Entscheidungen über die Verwendung der Erträge der Stiftung zu treffen,
c) die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung gegenüber dem Stiftungsbeirat sowie
d) die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsbeirats.
Bei der Vermögensanlage sind die Vorgaben des Stifters zu beachten.

§6

(1) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen, lädt dazu ein und führt den Vorsitz. ln jedem Jahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds muss eine Sitzung stattfinden.
(2) Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne der §§ 86, 26 BGB. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende ist alleine vertretungsbefugt. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsbefugt. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, ist das weitere Vorstandsmitglied alleine vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass das oder die weitere/n Vorstandsmitglied/er von seiner/ihrer Vertretungsmacht nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen darf/dürfen.

§7

(1) Der Vorstand entscheidet grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Über die Verhandlungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n zu unterzeichnen ist.
(3) Die Tätigkeit des Vorstandes ist zu Lebzeiten des Stifters ehrenamtlich. Für ihre nachgewiesenen Auslagen können die Mitglieder des Vorstandes Ersatz verlangen, sofern die Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt. Nach dem Tode des Stifters können angemessene Honorare für die Vorstandstätigkeit durch Vorstandsbeschluss festgesetzt werden, sofern darüber mit dem zuständigen Finanzamt sowie der Aufsichtsbehörde Einvernehmen besteht.

§8

(1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der ihm mit beratender Stimme zur Seite steht und ihn bei seinen Aufgaben unterstützt.
(2) Die Organisation sowie Rechte und Pflichten des Beirats ergeben sich aus einer dann vom Vorstand zu fassenden Beiratsordnung.

§9

Der Vorstand ist berechtigt, diese Satzung – vorbehaltlich der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde – mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder zu ändern. Der Stiftungsbeirat ist vor jeder Satzungsänderung anzuhören und anschließend unverzüglich darüber zu unterrichten.

§10

(1) Der Vorstand ist berechtigt, die Stiftung aufzulösen, sofern das Stiftungsvermögen zur Erreichung des Stiftungszwecks nicht mehr ausreicht.
(2) Ein derartiger Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die für den Bereich Soziales zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§11

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§12

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Satzung tritt mit Anerkennung der zuständigen Behörde in Kraft.